Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gutachterbüros Hensel - Geschwentner
§ 1 Geltung
Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Gutachterbüro Hensel - Geschwentner als Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) gelten die im Folgenden genannten Vertragsbedingungen.
Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden ausschließlich bei schriftlicher Anerkenntnis durch den AN Vertragsbestandteil.
§ 2 Auftrag
Der Auftrag sowie mündliche, telefonische oder durch Mitarbeiter getroffene Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der AN sie schriftlich bestätigt.
Ausgenommen sind direkte Auftragserteilungen an den Geschäftsführer, sie bedürfen i.d.R. keiner schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Durchführung des Auftrages
Der Auftrag ist unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg - wie z.B. ein vom AG gewünschtes Ergebnis - kann der AN nur im
Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
Der AN erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Wenn es notwendig oder zweckmäßig ist, kann der AN zur Vorbereitung des Gutachtens sachverständige Mitarbeiter
einsetzten. Die Eigenverantwortung des AN bleibt hiervon unberührt.
Wenn die sachgerechte Erledigung des Auftrages das Hinzuziehen von Sachverständigen anderer Fachrichtungen erfordert, dann erfolgt deren Beauftragung durch den AN nach vorheriger Absprache mit dem
AG.
Im übrigen ist der AN berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AGs die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu veranlassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen durchzuführen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AGs bedarf. Wenn hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen. Der AN wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und Dritten die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich unterstützt ihn hier der AG mit einer besonderen Vollmacht.
Das Gutachten ist innerhalb einer vereinbarten Frist zu erstatten. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG - wenn nicht anders vereinbart - in zweifacher, gebundener Ausfertigung zur
Verfügung gestellt.
Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 14Tagen nach Zustellung / Übergabe der schriftlichen Ausarbeitungen hat der AN die ihm vom AG zur Durchführung des
Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurück zugeben bzw. Kopien zu vernichten.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers (AG)
Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die die tatsächlichen Feststellungen oder die Ergebnisse des Gutachtens verfälschen könnten. Der AG hat Sorge dafür zu tragen, daß
dem AN alle für die Ausführungen des Auftrages notwendigen Auskünfte, Informationen, Schriftwechsel und relevanten Vertragsdokumente unentgeltlich und rechtzeitig übergeben sind. Der AN ist über
alle Vorgänge und Umstände, die erkennbar für die sachgemäße Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung zu informieren.
§ 5 Schweigepflicht des Auftragnehmers (AN)
Der AN unterliegt der Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen und Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit
anvertraut oder bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Schweigepflicht umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen. Sie gilt über die Dauer des
Auftragsverhältnisses hinaus.
Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des AN mitarbeitenden Personen. Der AN hat für die Einhaltung der Schweigepflicht durch die genannten Personen zu sorgen.
Der AN ist zur Offenbarung, Weitergabe oder der Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet wird bzw.
sein AG ihn ausdrücklich und schriftlich von dieser Pflicht zur Verschwiegenheit entbindet.
§ 6 Urheberrechtschutz
Die vom AN erbrachten Leitungen sind urheberrechtlich geschützt. Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen
Einzelheiten nur für vertragsgemäß vereinbarte Zwecke verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur
mit Einwilligung des AN gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Fall der Einwiligung des AN. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes
des Gutachtens gestattet.
§ 7 Honorar
Der AN hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürokosten des AN. Weiterhin
können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich angefallener, nachgewiesener Höhe oder vereinbarter Höhe - ohne Nachweis - verlangt werden.
§ 8 Zahlung - Zahlungsverzug
Mit Zugang des Gutachtens beim AG wird das vereinbarte Honorar fällig. Der Einzug der Vergütung durch Nachnahme bei postalischer Übersendung des Gutachtens ist zulässig. Ein ausstehender Betrag für
die Vergütung wird gem. BGB mit 6% über dem Basiszins verzinst, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gutachtens bezahlt wurde.
Das Nichteinhalten von Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des AGs infrage stellen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des AN zur Folge.
In diesen Fällen ist der AN berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von
Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3) beginnt mit Vertragsabschluss.
Benötigt der AN für die Erstattung des GAs Unterlagen des AG (vgl. § 4) oder ist
die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermines kann der AG nur im Falle
des Leistungsverzuges des AN oder der vom AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenrsatz verlangen. Der AN kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung
des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fällen höherer Gewalt, Krankheit,
Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt ein Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich
entsprechend und der AG kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem AN die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen
Vertragspflichten frei. In diesem Fall besteht für den AG kein Schadenersatzanspruch. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem AN Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
Aus wichtigem Grund können AG und AN den Vertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind u.a. das Verweigern der notwendigen Mitwirkung des AG, ein Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den AN, sodaß das
Ergebnis des GA verfälscht werden kann (vgl. § 4),der Schuldnerverzug des AG, der Vermögensverfall des AG, wenn der AN nach Auftragsannahme feststellt, daß ihm zur Erledigung des Auftrages die
notwendige Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, wie
diese für den AG objektiv verwendbar ist. In allen anderen Fällen behält der AN den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im
Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, gilt dieser mit 40% des Honorars für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen als vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl,
kann der AG das Rückgängigmachen des Vertrages (Wandlung) oder das Herabsetzen des Honorars (Minderung) verlangen. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt
werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
§ 12 Haftung
Der AN haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter einen Schaden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei einer Nachbesserung entstehen.
Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden hierdurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.
Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des AN. Ist der AG Vollkaufmann, so ist der Hauptsitz des AN ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand wie in Satz 2 gilt, wenn der AG
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Klauseln unwirksam sein, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. Dei Parteien verpflichten sich, an Stelle der insoweit betroffenen unwirksamen
Klausel eine neue Klausel zu vereinbaren, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Remseck, den 10.10.2010, Thomas Hensel
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