Gegen die EN 474-1 (Erdbaumaschinen – Sicherheit - Teil 1: Allgemeine Anforderungen) hat die europäische Kommission Warnhinweise gegeben, die auf der Aufforderung, die ISO 5006 (Erdbaumaschinen – Sichtfeld – Testverfahren und Anforderungen) zu überarbeiten, beruhen (s. KANBrief 4/14, Seite 3).
Somit besteht die Vermutungswirkung aus dem Produktsicherheitsgesetz, dass, bei Anwendung der EN 474 – 1, die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zum Schutz von Personen
abgedeckt sind, bezüglich des Sichtfelds für den Maschinenbediener nicht mehr.
Die entsprechenden Normungsorganisationen CEN und ISO haben die Einwände („Warnhinweise“) aufgegriffen und diskutieren Vorschläge zur Verbesserung des Sichtfelds. Diese können
sein:
Maschinen, die vor den Warnhinweisen (Januar 2015) in Verkehr gebracht wurden, genießen noch die Vermutungswirkung. ( s. „VDMA – Position zum Sichtfeld bei Erdbaumaschinen“ ).
Aus der Betriebssicherheitsverordnung §3 (7) ergibt sich jedoch für den Arbeitgeber die Pflicht zur Überprüfung und ggfls. zur Aktualisierung der spezifischen Gefährdungsbeurteilung
wegen des Vorliegens neuer Erkenntnisse, z.B. der o.g. Warnhinweise der Europäischen Kommission.
Der Arbeitgeber muss hieraus seine Arbeitsschutzmaßnahmen vor Verwendung der Erdbaumaschinen („Arbeitsmittel“) ableiten und dokumentieren.
Es sind u.a. die DGUV - Vorschrift 1, §3 („TOP-Prinzip“:„Technische vorrangig vor Organisatorischen vorrangig vor P ersönlichen Schutzmaßnahmen
anwenden!“) und die DGUV - Regel 500-100 Kapitel 2.12 sinngemäß zu berücksichtigen.
Links:
KANBrief 4/14
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