Fachartikel zu TRBS 2121 Teil 4:

Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln („Krane“ und „Stapler“)

Gem. Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin („BAuA“) sind 28% aller tödlichen Unfälle Absturzunfälle. Lt. BG Bau entstanden im ersten Halbjahr 2018 – bei 20 tödlichen Absturzunfällen – 9 dieser Unfälle beim Einsatz von Beschäftigten auf Leitern und Gerüsten („Arbeitsmittel“).

 

Die sichere Verwendung geeigneter Arbeitsmittel– auch in Ausnahmefällen – soll durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV. – 08.05.2019), die Gesetzescharakter hat, gewährleistet werden.

 

Technische Regeln für Betriebssicherheit („TRBS“) geben u.a. den Stand der Technik und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Sie werden vom zuständigen Bundesministerium bekanntgegeben.

 

Die TRBS 2121 (1.2019) konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV.

 

Auch diese TRBS fordert die vorlaufende Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1111).

Die TRBS definiert hierfür zugelassene Arbeitsmittel (ausgewählte, geeignete Flurförderzeuge und ausgewählte, geeignete Krane mit Personenaufnahmemitteln am Lasthaken). Der Stand der Technik – zum „ausnahmsweisen Heben von Personen“ wird ausschließend definiert.

 

Der Inhalt des Begriffs“ ausnahmsweise“ wird im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung eng definierend dargestellt. Das diesbezügliche Ziel der TRBS ist die Förderung des sicheren Arbeitens mit (fahrbaren) Hubarbeitsbühnen („HAB“). So bleibt das „ausnahmsweise“ Heben auf den „Einzelfall“ reduziert. Beispielsweise sind unvorhergesehene Reparaturarbeiten (ohne die Möglichkeiten des Einsatzes einer HAB) ausnahmsweise zugelassen, nicht aber die einmal jährliche, wiederkehrende Prüfung, die planbar ist, an einem anderen Arbeitsmittel.

 

Die Eignung und die Benennung des Fahrers, der Fahrerin z.B. des Krans - u.a. basierend auf der Unterweisung für den Ausnahmefall - ist vom Arbeitgeber darzustellen. Dies gilt auch für den Beschäftigten im Personenaufnahmemittel.

 

Als Mindestschutzmaßnahmen werden detaillierte Vorschriften für das ausnahmsweise Heben prozeßbezogen und bezogen auf das geeignete Flurförderzeug und den geeigneten Kran benannt.

Prüfkriterien für die Kombination aus Flurförderzeug oder Kran mit Personenaufnahmemittel vor dem ersten Einsatz und vor dem erneuten ausnahmsweisen Einsatz werden genannt.

„Bei Einhaltung der technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.“

Stand: 02.2020

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