Mit o.g. Grundsatz vom Februar 2016,
der die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung von 6/2015 umsetzt, werden - orientiert an den Anbaugeräten – Qualifizierungsstufen und Ausbildungsmerkmale (Theorie, Praxis, Prüfungserfordernis) definiert, die zur Sicherheit beim Einsatz dieser Geräte erheblich beitragen werden. (s. Fachartikel auf dieser Homepage: „Drehbare Teleskopstapler sind Rotos“ - Seite 23,24,25).
Folgende Qualifizierungsstufen werden genannt:
Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken).
Stufe 2a: Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2 (drehbarer Oberwagen).
Stufe 2b: Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne (Wenn der Qualifizierungs-nachweis nach DGUV Grundsatz 308-008 für Hubarbeitsbühnen der Gruppe 1b/3b (selbstfahrend mit Teleskoparm – s.a. IPAF Stufen!) vorliegt, dann kann hier Stufe 2 b bescheinigt werden.).
Stufe 3: Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung. Anforderungen an Dauer, Ausbilder und Ausbildungsstätten und Prüfungsinhalte (Theorie und Praxis) werden genannt.
Kompetente Ausbildungen gem. diesem DGUV – Inhalt mit der Vermittlung theoretischer Inhalte, praktischen Übungen werden z.B. von der Bayerischen BauAkademie, der Schipper Akademie u.a. angeboten.
Der vollständige DGUV – Grundsatz ist unter http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/308-009.pdf im Internet verfügbar.
Stand: Mai 2016
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