z.B. in Werkstätten der Bau- und Baumaschinenvermietbranche
Technische Regeln für Betriebssicherheit („TRBS“) geben u.a. den Stand der Technik und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Sie werden vom zuständigen Bundesministerium bekanntgegeben.
Die TRBS 1112 (23.05.2019) konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV. – 08.05.2019), die Gesetzescharakter hat.
Es wird hier erneut herausgestellt, dass unter „Instandhaltung“ alle Maßnahmen der Inspektionen, Wartung und Instandsetzung zu verstehen sind.
Die Gefahren aus
werden systematisch benannt.
Die Voraussetzungen für „sichere Instandhaltungsmaßnahmen“ werden darauf basierend identifiziert.
Eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung gem. TRBS 1111 ist vor Durchführung der Maßnahmen vom Arbeitgeber zu veranlassen. Hierbei stehen im Vordergrund:
1. Die Gefährdungsermittlung bei Berücksichtigung aller Erfahrung aus ähnlichen Maßnahmen
(z.B. versagendes Anschlagmittel im Werkstatteinsatz – Foto aus dem Internet, Fa. Sander- Fördertechnik),
2. Ihre detaillierte Bewertung,
3. Die Schutzmaßnahmen zu 2. (z.B. Ablaufbestimmung zum Einsatz des „Hauptschalters“)
4. Die Ermöglichung von Rettungs,- Bergungsmaßnahmen (z.B. aus Servicegruben).
Die Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen ist erst nach Festlegung der o.a. Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber zu veranlassen.
Diese Schutzmaßnahmen sind durch den Arbeitgeber auf Wirksamkeit zu überprüfen und den aktuellen Erkenntnissen anzupassen.
Das Ablaufdiagramm in der TRBS 1112 zeigt die erforderliche Erprobung („Probelauf“) nach der Instandsetzung.
Im Anhang 2 werden „Besondere Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten und beispielhafte Schutzmaßnahmen“ aufgezeigt.
„Bei Einhaltung der technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.“
Stand : 02.2020
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