Die „BetrSichV“ wird aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes ab 01.06.2015 in Kraft gesetzt.
Durch die „BetrSichV“ sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz für Beschäftigte und Dritte bei der Verwendung von Arbeitsmitteln über ihre Lebensdauer gewährleistet werden.
"Arbeitsmittel" sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen (z.B. Baumaschinen, Hubarbeitsbühnen...) oder Anlagen (z.B. auch zur Baustoffaufbereitung, Aufzüge...).
Hierbei ist die Lebensdauer der gesamte Zeitraum vom ersten Transport, der Errichtung am Verwendungsort, Probeläufe, Einstellarbeiten, über alle Einsatz-, Instandhaltungs-, Reinigung-, Prüf-, Störungs-, Montage- und Demontage-, Transportzeiten bis zur letzten Außerbetriebnahme mit entsprechender Entsorgung.
Bei berücksichtigten Herstellerpflichten (z.B. „CE – Konformitätserklärung“) ist der Arbeitgeber zur
verpflichtet.
Besondere Erwähnung finden u.a. Hinweise auf die
Infolge dieser neuen „BetrSichV“ wurde zum 01.06.2015 der „Paternosteraufzug“ im Rathaus der Stadt Stuttgart vom Verwaltungsbürgermeister vorrübergehend stillgelegt.
Die Verantwortlichen für die Rathäuser in München, Leipzig u.v.a.m. stehen vor ähnlichen Problemen, da die Verwendung des Arbeitsmittels „Paternosteraufzug“ befugten, eingewiesenen Personen vorbehalten ist.
Laut Nachrichtenagentur AFP stimmte der Bundesrat am 10.07.2015 einem Kabinettsbeschluss zur diesbezüglichen Änderung der Betriebssicherheitsverordnung zu,
d.h. dass bei entsprechendem Schutz vor Gefahren (Unterweisung, Verbot des Lastentransports) der Betrieb der Paternoster ("Umlaufaufzüge") auch für die Allgemeinheit wieder erlaubt ist.
Download Link zur Verordnung:
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